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Am 13. September 2003 ist das Urheberrechtsgesetz (UrhG) im Zuge der Umsetzung einer
entsprechenden EU-Richtlinie durch das „Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft“ in zahlreichen Punkten geändert wurden. Hierdurch soll der
Schutz des geistigen Eigentums im digitalen Zeitalter gestärkt werden. Anlass für
diese Onlinerecht Gesetzesänderung waren vor allem die in letzter Zeit immer vehementer geführten
Diskussionen um einen wirkungsvollen juristischen Schutz vor digitalen Raubkopien.
Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und deren
Auswirkungen auf die Netzwelt geben. Vor allem der Bereich der Privatkopie wurde durch
die Novelle umfangreich neu geregelt. Nach § 53 UrhG sind einzelne Vervielfältigungen
eines Werkes zum privaten Gebrauch auch weiterhin zulässig. Diese dürfen wie nach der
alten Rechtslage auch weder mittelbar noch unmittelbar zu Erwerbszwecken dienen.
Ausdrücklich gesetzlich geregelt wurde in § 53 Abs.1 UrhG jedoch, dass es untersagt
ist, zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage zu
verwenden. Gerade dieser Punkt war nach der alten Rechtslage im Zusammenhang mit
Online-Tauschbörsen wie Kazaa oder Morpheus juristisch höchst umstritten, da nicht
klar war, ob das Recht der Privatkopie auch für offensichtlich rechtswidrig erlangte
Vorlagen galt. Nun ist geregelt, dass der Download von Musikdateien oder Filmen in
Tauschbörsen rechtlich unzulässig ist, wenn die Vorlage nicht rechtmäßig, also unter
Zustimmung der Rechteinhaber oder –verwerter eingestellt wurde. Dies gilt unabhängig
davon, ob die Vervielfältigung zu privaten oder gewerblichen Zwecken geschieht. Ein
weiterer wesentlicher Punkt der Neuregelung betrifft das Verbot der Umgehung vonOnlinerecht
Kopierschutzmechanismen, die auf CDs oder DVDs angebracht sind. Das Gesetz spricht
nun in § 95a UrhG von wirksamen technischen Maßnahmen zum Schutz eines nach dem
Urheberechtsgesetz geschützten Werkes, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht
umgangen werden dürfen. Dies betrifft die Mehrzahl der sich auf dem Markt befindlichen
Kopierschutzmechanismen für CDs und DVDs.
Onlinerecht
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